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Satzung des § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der am 1.6.1968 gegründete Verein führt den Namen “1. Judo-Club Märkisches Viertel 1968 e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Judosports. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Organe des Vereins ( § 8 ) können für Ihre Tätigkeit im Dienst des Vereins nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigung erhalten. 4. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. § 3 Gliederung Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltführung unselbständige Abteilung gegründet werden. § 4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: 1. den erwachsenen Mitgliedern a) aktiven Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, c) auswärtigen Mitgliedern, d) fördernden Mitgliedern, e) Ehrenmitgliedern, 2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Fördernde
Mitglieder sind solche, die den Verein durch Zuwendungen, die über die
normalen Beitragssätze hinausgehen, unterstützen. Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. § 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung der Mitgliederversammlung durch den Antragssteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten als Mitglieder ohne Stimmrecht jedoch mit Rederecht, das Stimmrecht kann jedoch durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch : a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod, d) Löschung des Vereins. 4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des Monats, der auf den Tag der Austrittserklärung folgt. Beiträge sind bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten. Die aus der Mitgliedschaft sich ergebenen Rechte erlöschen mit Eingang der Austrittserklärung. 5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen, b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als 2 Monaten trotz Mahnungen, c) wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichem Verhaltens, d) wegen unehrenhafter Handlungen, e) bei Schädigung des Vereins nach außen bzw. Gefährdung des inneren Bestands des Vereins. In den Fällen a), b), c) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 2 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen 3 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. § 6 Rechte und Pflichten 1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. 3. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 4. Die Finger- und Fußnägel sind kurz und die Trainingssachen (Judogi) sauber zu halten. 5. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Bei jährlicher Vorauszahlung sind nur 11 Monatsbeiträge zu entrichten. Ermäßigte Beiträge für einen vom Vorstand festgelegten Personenkreis werden vom Vorstand festgesetzt. Die Höhe des Vereinsbeitrages, der monatlich im Voraus zu entrichten ist, wird vom Vorstand festgelegt. Beiträge sind Bringschulden im Sinne des BGB und darum fristgerecht ohne besondere Aufforderung zu entrichten. § 7 Maßregelung 1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden: a) Verweis, b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen, 2. Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung, den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen. § 8 Organe Die Organe des Vereins sind : a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Beschwerdeausschuss, sofern er erwünscht und erforderlich ist. § 9 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus : a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem 1. Kassierer/in d) dem 2. Kassierer/in e) dem Sportwart und f) dem Schriftführer 2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Scheiden mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Ersatzwahl einzuberufen. 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind : a) der 1. Vorsitzende b) der 2. Vorsitzende c) der 1. Kassierer/in d) der 2. Kassierer/in. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehenden vier Vorstandsmitglieder vertreten (je ein Vorsitzender und ein Kassierer/in). Vertragsabschlüsse sind nur rechtsgültig, wenn sie von einem Vorsitzenden und einem Kassierer/in unterzeichnet sind. 4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. 5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 4 Jahre gewählt. § 10 Die Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für : a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, c) Entlastung des Vorstandes, d) Wahl des Vorstandes, e) Wahl der Kassenprüfer, f) Genehmigung der Haushaltsplanes, g) Satzungsänderung, h) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 5, Absatz ,2, i) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Absatz 5, j) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 13, k) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäßen Ausschüssen und l) Auflösung des Vereins. 2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn es: a) der Vorstand beschließt, b) 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5% der Anwesenden beantragt wird. 6. Anträge können gestellt werden von: a) jedem erwachsenen Mitglied (§ 4 Absatz 1), b) vom Vorstand. 7. Anträge auf Satzungsänderung müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. 8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeit auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. 9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. § 11 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. 2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 4. Mitglieder ohne Stimmrecht können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. § 12 Ehrenmitglieder 1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können - auf Vorschlag des Vorstandes - zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. 2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. § 13 Beschwerdeausschuss Der Beschwerdeausschuss besteht aus 3 erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie wählen ihren Vorsitzenden selbst und geben sich die Arbeitsrichtlinien. Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er wird für 4 Jahre gewählt. § 14 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied im Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal pro Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. § 15 Haftung Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder Diebstähle in der Sporthalle und den Nebenräumen des Vereins sowie bei Gastvereinen . § 16 Auflösung des Vereins 1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüchen aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Judoverband Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. § 17 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 10.03.2008 von der Mitgliederversammlung des 1. Judo-Club Märkisches Viertel 1968 e.V. beschlossen worden und tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft. |